Brauchtumsfeuer: Anmeldung
Informationen der Gemeinde
Formularassistent "Brauchtumsfeuer" Landesnetz
Unter den Begriff "Offenes Feuer" fällt auch:
Lagerfeuer, Osterfeuer, Brauchtumsfeuer, Verbrennen von Gartenabfällen
Mit der Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen - Pflanzenabfallverordnung - (PflAbfVO) vom 11. Mai 2021 ist das Verbrennen von Pflanzenabfällen auch in Schleswig-Holstein stark reglementiert worden. Danach ist das Abbrennen von Gartenabfällen im Innenbereich nicht mehr erlaubt. Im Außenbereich ist dies nur unter gewissen Voraussetzungen möglich. Die fachliche Bewertung, ob trotz des Verbotes in den vom Verordnungsgeber genannten Ausnahmefällen das Verbrennen der Pflanzenabfälle nach der Pflanzenabfallverordnung möglich ist, liegt in der Zuständigkeit der unteren Abfallbehörde (Kreis Ostholstein, Der Landrat, Fachdienst Natur und Umwelt, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, Tel.: 04521-788854).
Davon unberührt sind z.B. die Brauchtumsfeuer, für die die gemeindlichen Ordnungsämter eine Erlaubnis erteilen und auch die Feuerwehr informieren.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Sachbearbeiter.
Planen Sie ein solches Brauchtumsfeuer auszurichten, müssen Sie dieses anmelden.