Erschließungsbeiträge
Informationen der Gemeinde
Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks ist immer eine ausreichende Grundstückserschließung. Dadurch entstehende Kosten sind teilweise von den Grundstückseigentümern zu tragen.
Zu diesen Kosten gehören Erschließungsbeiträge für den Ausbau u. a. folgender Erschließungsanlagen:
- öffentliche Anbaustraßen, -wege und -plätze
- nicht befahrbare Fuß- und Wohnwege
- Sammelstraßen und -wege, die zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind
- Parkflächen und Grünanlagen, soweit sie Bestandteil der vorgenannten Verkehrsanlagen oder zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind
- Kinderspielplätze
- Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen Geräuschimmissionen (z. B. Lärmschutzwälle)
Für die erstmalige Herstellung dieser Anlagen werden Erschließungsbeiträge erhoben.
Nach der Fertigstellung der Erschließungsanlage erhalten Sie als Grundstückseigentümer von der Gemeinde einen Bescheid, in dem die Höhe des auf Ihr Grundstück entfallenden Erschließungsbeitrags festgelegt ist.
Die Erschließungskosten können jedoch auch ausgeglichen werden, indem ein Ablösungsvertrag zwischen den Grundstückseigentümern und der Gemeinde abgeschlossen wird.
Zulässig sind nach dem Baugesetzbuch auch andere Verfahren zur Erschließung von Bauland und zum Ausgleich der Erschließungskosten: Die Gemeinden können die Erschließung auch auf private oder öffentliche Unternehmen übertragen. Die anfallenden Erschließungskosten können dann von den Gemeinden an die Grundstückseigentümer mit einem Beitragsbescheid weitergegeben werden. Der Erschließungsträger kann aber auch die Kosten übernehmen. Der Ausgleich erfolgt dann entweder über den Grundstückskaufpreis oder aufgrund eines Vertrags mit den Grundstückseigentümern.
Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist einen Erschließungsbeitrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten.
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein