Fischereiabgabe bezahlen
Wenn Sie fischen oder angeln möchten, müssen Sie pro Kalenderjahr eine Fischereiabgabe online oder vor Ort bezahlen
Leistungsbeschreibung
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
https://zufish.schleswig-holstein.de
)
Wenn Sie in Schleswig-Holstein fischen oder angeln möchten, müssen Sie jedes Jahr eine Fischereiabgabe bezahlen. Sie können die Fischereiabgabe vor Ort (in der zuständigen Behörde) oder über den Onlinedienst der obersten Fischereibehörde bezahlen.
Sie müssen die Fischereiabgabemarken vor Beginn des Angelns oder Fischens auf den Fischereischein des Landes Schleswig-Holsteins oder auf ein ausgefülltes Nachweisblatt kleben. Der Nachweis der Fischereiabgabe aus dem Onlineverfahren muss ausgedruckt oder als elektronisches Zertifikat nachgewiesen werden.
In folgenden Fällen müssen Sie keine Fischereiabgabe bezahlen, da kein Fischereischein erforderlich ist: in Teichwirtschaften, in besonderen Anlagen der Fischerzeugung, in privaten Kleingewässern. Das gilt auch für Personen, die den Fischfang in Küstengewässern aufgrund von inter- oder supranational vereinbarten Zugangsrechten ausüben und für Personen, die zur Unterstützung der Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten oder ihrer Hilfspersonen, die einen Fischereischein besitzen, zusammen mit diesen den Fischfang ausüben.
Sie müssen die Fischereiabgabemarken vor Beginn des Angelns oder Fischens auf den Fischereischein des Landes Schleswig-Holsteins oder auf ein ausgefülltes Nachweisblatt kleben. Der Nachweis der Fischereiabgabe aus dem Onlineverfahren muss ausgedruckt oder als elektronisches Zertifikat nachgewiesen werden.
In folgenden Fällen müssen Sie keine Fischereiabgabe bezahlen, da kein Fischereischein erforderlich ist: in Teichwirtschaften, in besonderen Anlagen der Fischerzeugung, in privaten Kleingewässern. Das gilt auch für Personen, die den Fischfang in Küstengewässern aufgrund von inter- oder supranational vereinbarten Zugangsrechten ausüben und für Personen, die zur Unterstützung der Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten oder ihrer Hilfspersonen, die einen Fischereischein besitzen, zusammen mit diesen den Fischfang ausüben.
Welche Fristen muss ich beachten?
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
https://zufish.schleswig-holstein.de
)
Die Gebühr muss jährlich erneut bezahlt werden, es sei denn es erfolgt eine Vorauszahlung bis max. 4 Jahre. Diese muss vor Ausübung des Fischens oder Angelns erfolgen.
Geltungsdauer:
1 - 4 Jahre
Was sollte ich noch wissen?
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
https://zufish.schleswig-holstein.de
)
Der Urlauberfischereischein enthält bereits die Fischereiabgabe, keine gesonderte Bezahlung erforderlich.
weiterführende Links
Bearbeitungsdauer
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
https://zufish.schleswig-holstein.de
)
2 - 4 Wochen
Welche Gebühren fallen an?
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
https://zufish.schleswig-holstein.de
)
Erwerb vor Ort in regionalen Ordnungs- und Bürgerämtern, einigen Hafenämtern und bei den Außenstellen der obersten Fischereibehörde oder online möglich.
Abgabe:
10,00 € EUR
weiterführende Links
Was muss ich mitbringen?
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
https://zufish.schleswig-holstein.de
)
Keine
Rechtsgrundlage
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
https://zufish.schleswig-holstein.de
)
Rechtsbehelf
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
https://zufish.schleswig-holstein.de
)
Feststellungsklage gegen ausstellende Behörde