Fischereischein beantragen
Wenn Sie in Schleswig-Holstein angeln oder fischen möchten, benötigen Sie einen Fischereischein, den Sie bei Ihrer örtlichen Ordnungsbehörde beantragen können.
Informationen der Gemeinde
weiterführende Informationen
- Fischereiabgabe Schleswig-Holstein
- Fischereidokumente Onlineportal Schleswig-Holstein
- Merkblatt Urlauberfischereischein - Gesetze und Verordnungen
- fact sheet tourist fishing license
- Aalaktie
Angelerlaubnisse sind wie folgt erhältlich
Großer Pönitzer See:
Fischerei Sabine Schwarten
Jungfernort 5
23701 Eutin
Tel.: 0 45 21/16 66
Kleiner Pönitzer See, Taschensee, Wennsee, Hemmelsdorfer See und den Süseler See:
Fischerei Peter Liebe
Badeweg 4
23701 Süsel
Tel.: 04524/8228
Email: fischerei.liebe@t-online.de
Leistungsbeschreibung
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
https://zufish.schleswig-holstein.de
)
Wenn Sie in Schleswig-Holstein den Fischfang ausüben möchten (als Angler:in oder Berufsfischer:in), müssen Sie einen gültigen Fischereischein besitzen und mit sich führen. Der Fischereischein wird in Schleswig-Holstein auf Lebenszeit ausgestellt. Voraussetzung für die Ausstellung des Fischereischeins ist eine erfolgreich abgelegte Fischereischeinprüfung oder das Vorliegen einer Ausnahmeregelung ohne Fischereischeinprüfung. Die Ausstellung eines regulären Fischereischeins kostet 10 Euro.
Wenn Sie einen gültigen Fischereischein aus einem anderen Bundesland besitzen, wird dieser in Schleswig-Holstein anerkannt. Allerdings müssen Sie zusätzlich die Fischereiabgabe des Landes Schleswig-Holstein bezahlen – unabhängig davon, wie und wo der Fischfang ausgeübt werden soll. Dies gilt auch dann, wenn Sie im Heimatbundesland bereits eine Fischereiabgabe bezahlt haben.
Gültige Fischereischeine anderer Bundesländer können nach einem Wechsel des Hauptwohnsitzes (bei Umzug) umgeschrieben werden. Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können noch keinen eigenen Fischereischein bekommen. Sie dürfen aber angeln, wenn sie von einer Person mit Fischereischein beaufsichtigt werden.
Wenn Sie einen gültigen Fischereischein aus einem anderen Bundesland besitzen, wird dieser in Schleswig-Holstein anerkannt. Allerdings müssen Sie zusätzlich die Fischereiabgabe des Landes Schleswig-Holstein bezahlen – unabhängig davon, wie und wo der Fischfang ausgeübt werden soll. Dies gilt auch dann, wenn Sie im Heimatbundesland bereits eine Fischereiabgabe bezahlt haben.
Gültige Fischereischeine anderer Bundesländer können nach einem Wechsel des Hauptwohnsitzes (bei Umzug) umgeschrieben werden. Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können noch keinen eigenen Fischereischein bekommen. Sie dürfen aber angeln, wenn sie von einer Person mit Fischereischein beaufsichtigt werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
https://zufish.schleswig-holstein.de
)
Ab 12 Jahre (auf Lebenszeit ausgestellt)
Geltungsdauer:
12
Jahre
Was sollte ich noch wissen?
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
https://zufish.schleswig-holstein.de
)
Fischereischeine anderer Bundesländer gelten auch in Schleswig-Holstein, solange die Inhaberin oder der Inhaber die Hauptwohnung nicht in Schleswig-Holstein hat. Sobald die Inhaberin oder der Inhaber eines Fischereischeines eines anderen Bundeslandes ihren/seinen Hauptsitz nach Schleswig-Holstein verlegt, muss für die Ausübung des Fischfanges ein schleswig-holsteinischer Fischereischein ausgestellt werden.
Seit dem 01. Juli 2012 ist von Fischereischeininhabern und Fischereischeininhaberinnen anderer Bundesländer auch die Fischereiabgabe zu bezahlen (gilt auch dann, wenn im Heimatbundesland bereits eine Fischereiabgabe entrichtet wurde).
In Schleswig-Holstein bestehen basierend auf der Landesverordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LFischG-DVO) Ausnahmemöglichkeiten von der Fischereischeinpflicht. Die am häufigsten in Anspruch genommene Ausnahmemöglichkeit ist der so genannte „Urlauberfischereischein“, der von jeder natürlichen Person beantragt werden kann (gültig für 28 aufeinanderfolgende Tage, kann einmal im Kalenderjahr verlängert werden). Der Urlauberfischereischein und die Verlängerung kosten je 10,00 Euro Verwaltungsgebühr; außerdem ist auch hier die Fischereiabgabe von 10,00 Euro (einmal pro Kalenderjahr) zu entrichten.
An gewerblichen Angelteichen und auf gewerblichen Angelkuttern ist kein Fischereischein erforderlich, wenn der gewerbliche Anbieter mittels Aufsichtsführung die Einhaltung von tierschutz- und fischereirechtlichen Bestimmungen gewährleisten kann, in diesen Fällen ist jedoch eine Fischereiabgabe zu entrichten.
Menschen mit Behinderung, die keine Fischereischeinprüfung ablegen können, erhalten auf Antrag bei der obersten Fischereibehörde eine unbefristete Ausnahmegenehmigung, die sie zum Fischfang in Begleitung eines erwachsenen Fischereischeininhabers oder Fischereischeininhaberin berechtigt („Sonderfischereischein“).
An privaten Kleingewässern sowie in Teichwirtschaften und in Anlagen der Fischerzeugung ist ebenfalls kein Fischereischein erforderlich.
Die Einhaltung der Fischereischeinpflicht wird von der Polizei und der Fischereiaufsicht kontrolliert.
Für Berufs-Fischerinnen oder Berufs-Fischer ist die oberste Fischereibehörde zuständig
Für Bürgerinnen und Bürger sind die örtlichen Ordnungsämter zuständig
Für den Fischfang in Binnengewässern und in bestimmten Küstengewässern, die einem selbständigen Fischereirecht unterliegen (Eider, Schlei, Lübecker Bucht), wird zusätzlich ein privatrechtlicher Erlaubnisschein des jeweiligen Fischereirechtsinhabers oder der jeweiligen Fischereirechtsinhaberin benötigt. Abgesehen von den oben genannten Ausnahmen herrscht in den Küstengewässern Schleswig-Holsteins freier Fischfang.
Seit dem 01. Juli 2012 ist von Fischereischeininhabern und Fischereischeininhaberinnen anderer Bundesländer auch die Fischereiabgabe zu bezahlen (gilt auch dann, wenn im Heimatbundesland bereits eine Fischereiabgabe entrichtet wurde).
In Schleswig-Holstein bestehen basierend auf der Landesverordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LFischG-DVO) Ausnahmemöglichkeiten von der Fischereischeinpflicht. Die am häufigsten in Anspruch genommene Ausnahmemöglichkeit ist der so genannte „Urlauberfischereischein“, der von jeder natürlichen Person beantragt werden kann (gültig für 28 aufeinanderfolgende Tage, kann einmal im Kalenderjahr verlängert werden). Der Urlauberfischereischein und die Verlängerung kosten je 10,00 Euro Verwaltungsgebühr; außerdem ist auch hier die Fischereiabgabe von 10,00 Euro (einmal pro Kalenderjahr) zu entrichten.
An gewerblichen Angelteichen und auf gewerblichen Angelkuttern ist kein Fischereischein erforderlich, wenn der gewerbliche Anbieter mittels Aufsichtsführung die Einhaltung von tierschutz- und fischereirechtlichen Bestimmungen gewährleisten kann, in diesen Fällen ist jedoch eine Fischereiabgabe zu entrichten.
Menschen mit Behinderung, die keine Fischereischeinprüfung ablegen können, erhalten auf Antrag bei der obersten Fischereibehörde eine unbefristete Ausnahmegenehmigung, die sie zum Fischfang in Begleitung eines erwachsenen Fischereischeininhabers oder Fischereischeininhaberin berechtigt („Sonderfischereischein“).
An privaten Kleingewässern sowie in Teichwirtschaften und in Anlagen der Fischerzeugung ist ebenfalls kein Fischereischein erforderlich.
Die Einhaltung der Fischereischeinpflicht wird von der Polizei und der Fischereiaufsicht kontrolliert.
Für Berufs-Fischerinnen oder Berufs-Fischer ist die oberste Fischereibehörde zuständig
Für Bürgerinnen und Bürger sind die örtlichen Ordnungsämter zuständig
Für den Fischfang in Binnengewässern und in bestimmten Küstengewässern, die einem selbständigen Fischereirecht unterliegen (Eider, Schlei, Lübecker Bucht), wird zusätzlich ein privatrechtlicher Erlaubnisschein des jeweiligen Fischereirechtsinhabers oder der jeweiligen Fischereirechtsinhaberin benötigt. Abgesehen von den oben genannten Ausnahmen herrscht in den Küstengewässern Schleswig-Holsteins freier Fischfang.
weiterführende Links
Bearbeitungsdauer
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
https://zufish.schleswig-holstein.de
)
Wird in der Regel direkt vor Ort ausgestellt
2 - 4 Wochen
Welche Gebühren fallen an?
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
https://zufish.schleswig-holstein.de
)
Die genaue Gebührenbildung ist der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenverordnung - VerwGebVO) zu entnehmen (siehe URL).
Verwaltungsgebühr:
10,00 € EUR
Link zur Gebührenbildung
weiterführende Links
Was muss ich mitbringen?
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
https://zufish.schleswig-holstein.de
)
- Fischereischein-Prüfungszeugnis
- Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass, oder ähnliches)
- Ab 16 Jahren: Lichtbild
- Zur Umschreibung bei Umzug nach Schleswig-Holstein (Hauptwohnung): Fischereischein des anderen Bundeslandes oder Fischereischeinprüfungszeugnis (entsprechende Zeugnisse aller deutschen Bundesländer werden in Schleswig-Holstein anerkannt)
Rechtsgrundlage
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
https://zufish.schleswig-holstein.de
)
Rechtsbehelf
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
https://zufish.schleswig-holstein.de
)
Wenn die Behörde den Fischereischein nicht erteilt, wird sie Ihnen einen ablehnenden Bescheid zusenden. In diesem Falle können Sie Widerspruch einlegen. Wie Sie dies tun, wird in Ihrem Bescheid beschrieben.