Gewerbesteuer
Informationen der Gemeinde
Mit der Gewerbesteuer werden Gewerbebetriebe und ihre objektive Ertragskraft besteuert. Die Einnahmen aus der Gewerbesteuer fließen an die Gemeinden.
Besteuerungsgegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag, das ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb abzüglich oder zuzüglich bestimmter Beträge. Die Gewinnermittlung erfolgt nach den Regeln des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes.
Zu den Gewerbebetrieben zählen alle gewerblichen Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Keine Gewerbesteuer muss für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten, freie Berufe und andere selbstständige Arbeiten geleistet werden.
Die Berechnung der Besteuerungsgrundlage und des Steuermessbetrages erfolgt durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Gewerbebetrieb befindet.
Die Gemeinde ist an die im sogenannten Gewerbesteuermessbescheid getroffenen Entscheidungen des Finanzamtes gebunden und hat sie im Gewerbesteuerbescheid zugrunde zu legen, auch wenn der Gewerbesteuermessbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.
Der ermittelte Steuermessbetrag wird von der Gemeinde Scharbeutz dann mit einem "Hebesatz" multipliziert. Dieser Hebesatz ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Der Hebesatz wird jährlich mit der Haushaltssatzung durch die Gemeindevertretung beschlossen.
Hat ein Gewerbebetrieb mehrere Niederlassungen in unterschiedlichen Gemeinden, wird der Steuermessbetrag nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel auf die einzelnen Gemeinden aufgeteilt und die Gewerbesteuer in Teilbeträgen von den einzelnen Gemeinden erhoben.
Anfechtungen können nicht gegen den Gewerbesteuerbescheid, sondern nur gegen die vom Finanzamt im Feststellungsbescheid oder in einem Steuermessbescheid getroffenen Entscheidungen erhoben werden, da sie die Grundlage für den Gewerbesteuerbescheid sind.
Falls gegen den Gewerbesteuermessbescheid beim Finanzamt Widerspruch eingelegt und aus diesem Grunde eine Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheides gewünscht wird, ist der Antrag auf Vollziehungsaussetzung unmittelbar an das zuständige Finanzamt, das für die Entscheidung gemäß § 361 Abs. 2 Abgabenordnung zuständig ist, zu richten.
Es wird empfohlen, die Gemeinde Scharbeutz von dem Widerspruch zu unterrichten. Beachten Sie hierbei jedoch, dass ein Widerspruch gemäß § 80 VwGo keine aufschiebende Wirkung hat, d. h. die Gewerbesteuerforderung bleibt trotz Widerspruch zur Zahlung fällig.
Zudem erklären Sie ausgehend von Ihrem Gewinn oder Verlust – Einnahmen abzüglich Ausgaben – weitere Hinzurechnungen oder Kürzungen.
Außerdem geben Sie an, in welcher Gemeinde Sie Ihr Gewerbe betreiben. Anschließend erhalten Sie vom Finanzamt einen Bescheid über den sogenannten Gewerbesteuermessbetrag.
Den Gewerbesteuermessbetrag ermittelt das Finanzamt, indem es den Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Dieser Messbetrag ist die Grundlage für die Höhe der Gewerbesteuer.
Das Finanzamt informiert die Gemeinde, in der Sie Ihr Gewerbe betreiben, über den Gewerbesteuermessbetrag. Sie erhalten anschließend einen Bescheid über die von Ihnen zu zahlende oder die von der Gemeinde an Sie zu erstattende Gewerbesteuer.
Die Gemeinde errechnet die Gewerbesteuer aus dem Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert mit dem Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde. Jede Gemeinde bestimmt ihren Hebesatz selbst.
Die Gemeinde entscheidet mit dem Bescheid über die Gewerbesteuer auch über die in Zukunft von Ihnen zu zahlenden Vorauszahlungen der Gewerbesteuer für den nachfolgenden Erhebungszeitraum.
- Abgabe der Gewerbesteuererklärung grundsätzlich bis zum 31.7. des auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres.
- Abgabe der Gewerbesteuererklärung grundsätzlich bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres.
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
- Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A)
- Klage vor dem Finanzgericht