Grundsteuer
Informationen der Gemeinde
Bitte achten Sie auf den korrekten Ansprechpartner für Ihr Anliegen:
- Nachname A-HA - Ansprechpartnerin: Bettina Gerhardt
- Nachname HE-M - Ansprechpartnerin: Isabell Meyer
- Nachname N-Z - Ansprechpartnerin: Isabel Wigger
Die Grundsteuer ist eine ertragsunabhängige, allein auf den Wert des Grundstücks bezogene Steuer, die auch bei ertraglosem Grundbesitz zu erheben ist. Persönliche Verhältnisse des Eigentümers sind hierbei außer Betracht zu lassen. Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz, der sich aus den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und den bebauten und unbebauten Grundstücken (Grundsteuer B) zusammensetzt.
Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer ist der Einheitswertbescheid der Bewertungsstelle des jeweiligen Finanzamtes. Für Grundstücke im Gebiet der Gemeinde Scharbeutz ist das Finanzamt Ostholstein in Oldenburg zuständig. Mit dem Einheitswertbescheid setzt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag sowie den Einheitswert fest.
Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde Scharbeutz multipliziert und somit der Jahresbetrag der Grundsteuer errechnet. Der Hebesatz wird jährlich mit der Haushaltssatzung durch die Gemeindevertretung beschlossen.
Werden Grundstücke im Lauf des Kalenderjahres (Steuerjahres) verkauft, so ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der bisherige Eigentümer bis zum Ablauf des Steuerjahres zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet. Die Fortschreibung erfolgt auf den 1. Januar des auf die Veräußerung folgenden Jahres. Andere Vereinbarungen (z. B. im Kaufvertrag) haben nur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundsteuer zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer. Sie berühren aber nicht die Zahlungspflicht (Steuerschuld) gegenüber der Gemeinde.
Wenn mehrere Personen Eigentümer sind:
Dieser Bescheid ergeht an Sie mit Wirkung für und gegen alle Miteigentümer.
Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde hat keine aufschiebende Wirkung, d. h. die Erhebung der angeforderten Steuer wird dadurch nicht aufgehalten. Einwendungen, die sich gegen die Feststellung im Einheitswertbescheid oder Grundsteuermessbescheid richten, sind ausschließlich im Rechtsbehelfsverfahren gegen diese Bescheide beim zuständigen Finanzamt in Oldenburg geltend zu machen.
Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz. Grundbesitz sind
- land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) oder
- Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).
Der Grundsteuerwert bildet ab 2025 die Grundlage für den Steuermessbetrag (bis einschließlich 2024: Einheitswert). Diese Werte werden vom Finanzamt im Einheits-/Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid festgestellt. Die Gemeinde beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer.
Bei Grundstücksveräußerungen ist der Veräußerer noch Schuldner der Grundsteuer im Jahr der Veräußerung. Erwerber ist Steuerschuldner der Folgejahre.
Aktuelle Information zur Reform der Grundsteuer finden Sie hier: