Sozialhilfe: Hilfe in anderen Lebenslagen - Blindenhilfe
Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie blind sind oder einer blinden Person gleichgestellt sind.
Erhalten Sie zusätzlich Leistungen der häuslichen Pflege, Landesblindengeld, Leistungen für Kriegs- und Unfallblinde oder leben Sie in einer stationären Einrichtung (zum Beispiel in einem Pflegeheim), so können diese auf die Blindenhilfe angerechnet werden.
Beziehen Sie Hilfe zur Pflege wegen Blindheit außerhalb einer stationären Einrichtung oder erhalten Sie einen Barbetrag als Sozialhilfeleistung, ist ein gleichzeitiger Erhalt von Blindenhilfe nicht möglich.
Die Höhe der Blindenhilfe ist abhängig vom Zeitpunkt und Umfang der Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Blindenhilfe wird dementsprechend angeglichen.
Die Blindenhilfe beträgt maximal (Stand: 01.07.2024)
- vor dem 18. Lebensjahr: 440,90 EUR beziehungsweise
- ab dem 18. Lebensjahr: 880,28 EUR
Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Sozialhilfe. Blindenhilfe erhalten nur Personen, die nicht über ausreichend eigenes Vermögen oder Einkommen verfügen.
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung.
Zudem steht Ihnen eine Selbsthilfeorganisation sehbehinderter und blinder Menschen in Schleswig-Holstein als Ansprechpartner zur Verfügung, der Blinden- und Sehbehindertenverein Schleswig-Holstein e. V. (BSVSH e. V.).
- Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids
Das Amt für Soziale Hilfen nimmt die gemeindlichen Aufgabenbereiche nach SGB XII und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für die Gemeinde Scharbeutz wahr.
Öffnungszeiten:
Montag und Mittwoch geschlossen
Dienstag und Donnerstag 8.30 Uhr - 12:30 Uhr
Das Amt für Soziale Hilfen nimmt die gemeindlichen Aufgabenbereiche nach SGB XII und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für die Gemeinde Scharbeutz wahr.
Die Zuständigkeit für das "Amt für Soziale Hilfen" liegt beim Kreis Ostholstein.
Öffnungszeiten:
das Amt für Soziale Hilfen bietet jeden Dienstag, Mittwoch und Donnerstag in der Zeit von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr die Gelegenheit, nach vorheriger Terminvereinbarung, persönliche Anliegen direkt vor Ort klären zu können. Um Ihnen Wege- und Wartezeiten zu ersparen sowie Bearbeitungszeiten zu verkürzen, wird ab sofort eine Online-Terminvergabe eingeführt.
Adresse des Amtes für Soziale Hilfen:
Hauptstr. 1, 23626 Ratekau
Ergänzend dazu stehen Ihnen die Beschäftigten telefonisch wie folgt zur Verfügung:
- Montag: 08:30 Uhr - 12:30 Uhr
- Dienstag: 08:30 Uhr - 12:30 Uhr
- Mittwoch: 08:30 Uhr - 12:30 Uhr
- Donnerstag: 08:30 Uhr - 12:30 Uhr
Termine:
- Online-Terminbuchung
- Buchung per Mail unter: afsh-ratekau@kreis-oh.de oder
- telefonisch unter 04521 788 513