Zuwendungsbestätigung
Informationen der Gemeinde
Erfreulicherweise unterstützen die Bürgerinnen und Bürger, Organisationen und Unternehmen die Gemeinde Scharbeutz bei ihren vielfältigen Aufgaben immer wieder durch Spenden.
Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Zuwendungen von natürlichen oder juristischen Personen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz steuerbefreite Körperschaft. Diese Spenden sind grundsätzlich steuerlich abzugsfähig (§ 10b EStG).
Die Annahme von Spenden durch die Gemeinde ist daher zulässig.
Seit dem 1. Januar 2000 können alle nach § 10b Einkommenssteuergesetz begünstigten Körperschaften (d. h. alle als gemeinnützig anerkannten Vereine, z.B. Sportvereine) selbst Spendenbescheinigungen für erhaltene Spenden ausstellen.
Für Spenden an die Gemeinde Scharbeutz und ihre Einrichtungen erhalten Sie automatisch und ohne weiteren Antrag eine Spendenbescheinigung zugestellt, sofern aus dem Überweisungsträger der Spender zu erkennen ist.
Wir sind bemüht, die Spendenbescheinigungen zeitnah auszustellen, bitten jedoch um Verständnis dafür, dass es gelegentlich Dinge mit höherer Priorität gibt.
Hinweise für Vereine:
Die Vereine dürfen, soweit ein sogenannter Freistellungsbescheid (Gemeinnützigkeitsbescheinigung) vom Finanzamt vorliegt, nach genau vorgegebenen Mustern (Geld-/Sachspende) eine Zuwendungsbestätigung erteilen.
Freistellungsbescheide erhält man beim Finanzamt. Sie sind zeitlich begrenzt und geben Auskunft darüber, für welchen Zweck der Verein als begünstigter Empfänger gilt. Bisher lagen diese Bescheinigungen als Kopie oder Original der Gemeinde vor. Ohne sie durfte die Gemeinde keine Spendenbestätigung ausstellen. Sofern Originale vorlagen, wurden sie Ihnen mit einem Anschreiben zugesandt. Bisher geltende Freistellungsbescheide werden erst mit ihrem Verfalldatum ungültig. Erst dann ist beim Finanzamt ein neuer Bescheid zu beantragen.
Die Bestätigungen dürfen eine DIN A 4-Seite nicht überschreiten und sind exakt nach den vorgegebenen Mustern des Bundesfinanzministeriums zu richten.
Beachten Sie bitte Folgendes, falls Sie sich neue Vordrucke beschaffen:
Es gibt unterschiedliche Vordrucke, wovon nur 2 (Geld- oder Sachspenden) für Vereine gelten! Die restlichen Vordrucke sind für Parteien, Wählervereinigungen und Kommunen bestimmt.
Beachten Sie bitte unbedingt und gewissenhaft die Rechtsvorschriften. Nötigenfalls ist das Finanzamt oder ein Steuerberater hinzuzuziehen. Hierzu vgl. auch den Hinweis unter den neuen Vordrucken für die Zuwendungsbestätigung.
Wird z. B. eine Sachspende geleistet und hierbei ein höherer Wert der Sache auf der Zuwendungsbestätigung angegeben als diese im üblichen Marktwert besitzt, kann der Spender die Summe u. U. voll bei der Einkommensteuerveranlagung absetzen. Fällt dies dem Finanzamt bei einer Prüfung auf, haftet der Aussteller (=verantwortliches Vereinsmitglied) für die dem Staat entgangene Steuer!