Verwaltungsvollstreckungen
Informationen der Gemeinde
Die Gemeinde ist gesetzlich verpflichtet, hoheitliche Ansprüche (z. B. Steuern und Gebühren) nicht nur gleichmäßig festzusetzen, sondern auch gleichmäßig zu erheben. Werden förmlich festgestellte Ansprüche nicht freiwillig erfüllt, bedient sich die Gemeinde daher des Einsatzes der Vollstreckung.
Die Vollstreckung umfasst die Pfändung
- beweglicher Sachen, einschließlich Kraftfahrzeuge,
- von Einkommen beim Arbeitgeber,
- von Zahlungsansprüchen aus Konten bei Geldinstituten sowie
- von anderen verwertbaren Rechten
zur Beitreibung der oben genannten Geldforderungen.
Für die Vollstreckung hat die oder der Zahlungspflichtige Pfändungsgebühren und sonstige Kosten der Vollstreckung zu entrichten, die ohne gesonderten Bescheid zwangsweise beigetrieben werden können.
Zur Abwehr der Pfändung oder Vollstreckung werden Zahlungen entgegengenommen.
Vollstreckungsmaßnahmen in den Grundbesitz (Zwangsversteigerung, Zwangssicherungshypothek, Zwangsverwaltung) werden auf Antrag der Gemeindekasse durch das für das Grundstück zuständige Volstreckungsgericht (Amtsgericht) durchgeführt. Auskünfte über Zwangsversteigerungstermine erhalten Sie bei dem örtlichen Amtsgericht.
Die Gemeindekasse vollstreckt nicht nur eigene Forderungen der Gemeinde Scharbeutz, sondern auch diejenigen bestimmter anderer Behörden (z. B. andere Städte und Gemeinden, GEZ, Kammern, Innungen, Betriebskrankenkassen und andere)
Gebühren:
Die Gebühr wird nach der VVKVO (Vollzug- und Vollstreckungskostenverordnung) berechnet. Diese richtet sich nach der Höhe der offenen Forderungen.